Nebenkostenabrechnung 2026 – bis wann?
Wie lange hat der Vermieter Zeit? Für die Abrechnung über das Jahr 2026 rechnet diese Seite die Frist aus § 556 Abs. 3 BGB aus – Schritt für Schritt, mit der Vorschrift zu jedem Schritt.
Keine Rechtsberatung – diese Seite gibt den Gesetzeswortlaut wieder und rechnet nach ihm. Zu jedem Schritt steht die Vorschrift.
Bis wann muss die Abrechnung beim Mieter sein?
§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB„Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.“
Ohne Anwendung des § 193 BGB.
Keine Verschiebung – der Tag ist ein Werktag und kein Feiertag der bundeseinheitlichen Liste.
Rechenweg
-
§ 187 Abs. 1 BGB
Fristbeginn: Der 31.12.2026 ist der Tag des Ereignisses (Ende des Abrechnungszeitraums) und wird nicht mitgerechnet.
§ 187 BGB – Fristbeginn (amtliche Quelle) -
§ 188 Abs. 2 BGB
Fristende: Die Zwölfmonatsfrist endet mit Ablauf des Tages im zwölften Monat, der durch seine Zahl dem 31.12.2026 entspricht.
§ 188 BGB – Fristende (amtliche Quelle) -
§ 193 BGB
Das Fristende fällt auf einen Freitag und ist nach der bundeseinheitlichen Liste kein Feiertag. § 193 BGB führt hier zu keiner Verschiebung.
§ 193 BGB – Sonn- und Feiertag; Sonnabend (amtliche Quelle)
Und der Mieter? Die Einwendungsfrist
§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB„Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.“
Die Einwendungsfrist beginnt mit dem Zugang der Abrechnung – sie ist deshalb für jede Abrechnung anders. Als Beispiel: Die Abrechnung geht am letzten Tag der Frist oben zu, am 31.12.2027.
Ohne Anwendung des § 193 BGB.
Verschoben nach § 193 BGB. 31.12.2028: Sonntag · 01.01.2029: Neujahr (bundeseinheitlicher Feiertag).
Rechenweg
-
§ 187 Abs. 1 BGB
Fristbeginn: Der 31.12.2027 ist der Tag des Ereignisses (Zugang der Abrechnung) und wird nicht mitgerechnet.
§ 187 BGB – Fristbeginn (amtliche Quelle) -
§ 188 Abs. 2 BGB
Fristende: Die Zwölfmonatsfrist endet mit Ablauf des Tages im zwölften Monat, der durch seine Zahl dem 31.12.2027 entspricht.
§ 188 BGB – Fristende (amtliche Quelle) -
§ 193 BGB
Das Fristende fällt auf einen Tag, an dem eine Frist nach § 193 BGB nicht endet: Sonntag. An seine Stelle tritt der nächste Werktag: Dienstag, 02.01.2029.
§ 193 BGB – Sonn- und Feiertag; Sonnabend (amtliche Quelle)
Was diese Seite nicht entscheidet
So steht es im Ergebnis der Engine selbst (Modul nebenkosten-frist 1.0.0):
- Geprüft wird nur der Zeitpunkt nach § 556 Abs. 3 BGB, nicht der Inhalt der Abrechnung.
- Feiertage: nur die bundeseinheitlichen. Landesrechtliche Feiertage findet dieses Modul nicht – sie müssen selbst bestätigt werden.
- Ob § 193 BGB auf diese Fristen anzuwenden ist, ist Auslegung. Deshalb stehen immer beide Daten da: nach §§ 187, 188 BGB und nach § 193 BGB verschoben.
- Keine Rechtsberatung.
Die Vorschriften im Wortlaut
Aus der Wissensbasis von Inspectora, importiert von gesetze-im-internet.de. Maßgeblich ist der amtliche Text.
§ 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen. (2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden. (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. (3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat. (4) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege zu gewähren. Der Vermieter ist berechtigt, die Belege elektronisch bereitzustellen. (5) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 187 BGB – Fristbeginn
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
§ 188 BGB – Fristende
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. (3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 193 BGB – Sonn- und Feiertag; Sonnabend
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Andere Abrechnungsjahre
Jeweils für das Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum.
- Nebenkostenabrechnung 2024 – Fristende nach §§ 187, 188 BGB: Mittwoch, 31.12.2025
- Nebenkostenabrechnung 2025 – Fristende nach §§ 187, 188 BGB: Donnerstag, 31.12.2026
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