Mietrecht-Benchmark: 9 Läufe, ein Modell, 2.094 Antworten
Gemessen wurde claude-sonnet-5 über die API an zwei Fragetypen, die das Gesetz eindeutig beantwortet: Fristen nach § 556 Abs. 3 BGB mit den §§ 187, 188 und 193 BGB, und Umlagefähigkeit nach § 2 BetrKV. Der Antwortschlüssel ist nicht von Hand geschrieben, sondern gerechnet – von derselben Maschine, die auch das Werkzeug zur Nebenkostenabrechnung antreibt, und vor dem ersten Lauf an 20 Fällen gegen den Gesetzestext geprüft. Gemessen am 15., 16. und 17.09.2026.
Das hier ist eine Messung, keine Rechtsberatung – und kein Modellvergleich: geprüft wurde ein einziges Modell über die API, nicht die Chat-App, die ein Nutzer vor sich hat. Alle Rohantworten, der Fragensatz mit Schlüssel und die Auswertungen stehen unten zum Herunterladen. Wer nachrechnen will, braucht dafür nichts von uns zu glauben.
Die zwei Befunde
1 · Welche Fragen falsch beantwortet werden, ist keine feste Eigenschaft des Modells
Die Quote wiederholt sich von Lauf zu Lauf. Welche Frage kippt, nicht.
Dabei sind zwei Verhaltensweisen zu sehen, nicht eine: Beim Rechnen streuen die Fehler über den ganzen Fragensatz, beim Nachschlagen im Katalog verdichten sie sich auf eine Handvoll verwandter Begriffe. Für die Auswertung heißt das: Ein einzelner Lauf sagt ungefähr, wie oft ein Modell falsch liegt – nicht, wo.
6 Fehler in drei Fristenläufen – auf 6 verschiedenen Fragen. Keine davon zweimal.
2 · Richtige Antworten stehen auf falschem Beleg
Gewertet wird die Schlusszeile. Die Begründung darüber sieht niemand.
Bei den schwierigen Begriffen steht dort fast nie die Nummer, auf die es ankommt. Eine gute Quote enthält damit Antworten, deren Grundlage dem Gesetz widerspricht. Das ist keine Randbeobachtung – es begrenzt, was eine Quote über ein Modell überhaupt aussagen kann.
In 8 von 12 Antworten zur Begriffsgruppe kommt die Schlüsselnummer in keiner Form vor.
Was gefragt wurde – und woher die Antwort kommt
Der Fragensatz
Zwei Fragendateien, beide maschinell erzeugt.
| Fragensatz | Fragen | Antworttyp | Grundlage | SHA-256 (Anfang) |
|---|---|---|---|---|
| Fristen | 546 | 182 Datum · 364 Ja/Nein | § 556 Abs. 3 BGB, §§ 187, 188, 193 BGB | 6b6fea44… |
| Umlage | 76 | 76 Ja/Nein | § 2 BetrKV, § 1 Abs. 2 BetrKV | b309d7d2… |
Jede Frage trägt ihren Schlüssel, ihre Fundstelle, den Gesetzestext und den Rechenweg bei sich. Die Reihenfolge der Fragen hängt nur an den Frage-IDs, nicht am Datum und nicht am Zufall: gleiche Datei, gleiche Reihenfolge, in jedem Lauf.
Der Schlüssel ist gerechnet, nicht geschrieben
Deshalb lässt er sich nachrechnen, statt geglaubt werden zu müssen.
Beide Fragendateien entstehen aus derselben Rechenmaschine, die im Werkzeug zur Nebenkostenabrechnung läuft. Für Fristen liefert sie das Fristende nach §§ 187, 188 BGB und, getrennt davon, die Verschiebung nach § 193 BGB. Für Umlagefähigkeit ordnet sie die Position einer Nummer des § 2 BetrKV oder einem Ausschluss in § 1 Abs. 2 BetrKV zu und gibt die Fundstelle mit aus. Fehlt der Paragraph, sein Text oder der Link zur amtlichen Quelle, rechnet sie nicht – aus einem ungeprüften Beleg kann so keine Frage entstehen.
Bevor der erste Lauf startete, wurden 20 Fälle von Hand gegen den Gesetzestext geprüft: 10 Fristen, davon 4 mit Verschiebung nach § 193 BGB, und 10 Begriffe, davon 3 Ausschlüsse. Nicht die Maschine gegen sich selbst, sondern gegen das Gesetz.
Was absichtlich nicht gefragt wurde
Eine Frage kommt nur in den Satz, wenn das Gesetz sie ohne Zusatzannahme beantwortet.
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37 Umlagefragen gestrichen
Weil der Wortlaut die unbedingte Antwort nicht trägt: 8 Begriffe aus § 2 Nr. 15 (Bedingung, Befristung zum 30.06.2024, nicht anwendbar auf Anlagen ab 01.12.2021), 27 Begriffe, die einen Gegenstand statt einer Kostenart benennen – umlagefähig ist der Betrieb, nicht die Anschaffung –, und 7 Ausschlüsse, deren Beleg nur per Analogie trägt. Überschneidungen einfach gezählt.
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Die drei bekannten Lücken
Winterdienst, Rauchmelder, Dachrinnenreinigung. Die BetrKV entscheidet sie nicht.
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Fristfälle mit Start am 28.02. vor einem Schaltjahr
„Ablauf des zwölften Monats“ lässt dort zwei Lesarten zu, die sich um einen Tag unterscheiden. Das ist eine Rechtsfrage, keine Rechenfrage – der Benchmark entscheidet sie nicht.
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Fälle, in denen das Ereignis zwischen die beiden Fristenden fällt
Ob § 193 BGB auf die Fristen des § 556 Abs. 3 BGB überhaupt anzuwenden ist, ist umstritten. Deshalb: Fallen Basisdatum und verschobenes Datum zusammen, nennt die Frage keine Norm; gehen sie auseinander, nennt sie § 193 BGB ausdrücklich – dann ist die Antwort reine Rechnung. Dazwischen wird nicht gefragt.
Befund 1: Rechnen streut, Nachschlagen verdichtet
Fristen: 6 Fehler, 6 verschiedene Fragen, keine zweimal
Drei Läufe, dieselben Fragen, dieselbe Reihenfolge, wortgleiche Anfragen. Nur die Zeit ist verschieden.
Jede Frage, die in einem Lauf falsch beantwortet wurde, war in den beiden anderen richtig.
| Frage | Schlüssel | Lauf 1 | Lauf 2 | Lauf 3 |
|---|---|---|---|---|
| Zugang 11.10.2024 – Einwendungen bis wann? · § 193 BGB genannt Pos. 47 · frist-einwendung-2024-10-11-datum |
13.10.2025 | richtig | 11.10.2025 | richtig |
| Zugang 04.08.2024, Einwendungen am 05.08.2025 – gewahrt? Pos. 84 · frist-einwendung-2024-08-04-ja-nein-2025-08-05 |
nein | ja | richtig | richtig |
| Zugang 07.03.2023, Einwendungen am 08.03.2024 – gewahrt? Pos. 150 · frist-einwendung-2023-03-07-ja-nein-2024-03-08 |
nein | richtig | richtig | ja |
| Zeitraum bis 31.05.2019 – Abrechnung bis wann? · § 193 BGB genannt Pos. 331 · frist-abrechnung-2019-05-31-datum |
02.06.2020 | richtig | 01.06.2020 | richtig |
| Zugang 11.05.2026 – Einwendungen bis wann? Pos. 371 · frist-einwendung-2026-05-11-datum |
11.05.2027 | richtig | 31.05.2027 | richtig |
| Zugang 02.09.2027 – Einwendungen bis wann? · § 193 BGB genannt Pos. 530 · frist-einwendung-2027-09-02-datum |
04.09.2028 | 03.09.2028 | richtig | richtig |
Position = Stelle in der Laufreihenfolge, in allen drei Läufen dieselbe. Insgesamt wurden 29 der 546 Fragen über die drei Läufe hinweg unterschiedlich beantwortet: 6 mit einem echten Fehler, 23 nur in der Form.
**ANTWORT: …** statt ANTWORT: …. Inhaltlich waren alle
richtig, gewertet wurden sie trotzdem nicht. Drei Datenpunkte an zwei Tagen: steigend, aber
von Rauschen nicht zu unterscheiden. Das ist der Grund, warum neben jeder Quote steht, wie
viele Antworten nicht auswertbar waren – ein Modell, das anders formatiert, verliert einen
anderen Anteil seiner Antworten.
Die 6 Fristenfehler, jeder in allen drei Läufen
Jede dieser Fragen wurde zweimal richtig und einmal falsch beantwortet. Der Rechenweg darunter ist der des Schlüssels – Schritt für Schritt, mit der Vorschrift zu jedem Schritt.
Zugang 11.10.2024 – Einwendungen bis wann? · § 193 BGB genannt
frist-einwendung-2024-10-11-datum · Position 47 von 546
Eine Betriebskostenabrechnung ging dem Mieter am 11.10.2024 zu. Bis wann müssen Einwendungen des Mieters gegen die Abrechnung dem Vermieter unter Berücksichtigung von § 193 BGB spätestens zugehen?
Schlüssel: 13.10.2025 · § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB
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§ 187 Abs. 1 BGB
Fristbeginn: Der 11.10.2024 ist der Tag des Ereignisses (Zugang der Abrechnung) und wird nicht mitgerechnet.
§ 187 Abs. 1 BGB im Wortlaut → -
§ 188 Abs. 2 BGB
Fristende: Die Zwölfmonatsfrist endet mit Ablauf des Tages im zwölften Monat, der durch seine Zahl dem 11.10.2024 entspricht.
§ 188 Abs. 2 BGB im Wortlaut → -
§ 193 BGB
Das Fristende fällt auf einen Tag, an dem eine Frist nach § 193 BGB nicht endet: Sonnabend. An seine Stelle tritt der nächste Werktag: Montag, 13.10.2025.
§ 193 BGB im Wortlaut →
Antwort Lauf 1 im Wortlaut (richtig)
# Berechnung der Einwendungsfrist ## Rechtliche Grundlage Nach **§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB** hat der Mieter **12 Monate** ab Zugang der Abrechnung Zeit, um Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung zu erheben. ## Fristberechnung **1. Schritt: Grundfrist berechnen** - Zugang der Abrechnung: 11.10.2024 - Fristende (12 Monate): 11.10.2025 **2. Schritt: Wochentag prüfen** Der 11.10.2025 fällt auf einen **Samstag**. **3. Schritt: § 193 BGB anwenden** Nach § 193 BGB gilt: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag. Der nächste Werktag nach Samstag, 11.10.2025, ist **Montag, der 13.10.2025** (kein Feiertag). ## Ergebnis Die Einwendungen des Mieters müssen dem Vermieter somit spätestens am 13.10.2025 zugehen. ANTWORT: 13.10.2025
Aus 2026-09-15-claude-sonnet-5-fristen-voll.json, Position 47 von 546. SHA-256 der Datei: 47f1bcdfc8752613… (vollständig in der Lauftabelle)
Antwort Lauf 2 im Wortlaut (falsch)
# Berechnung der Einwendungsfrist ## Rechtsgrundlage Nach **§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB** hat der Mieter Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des **zwölften Monats nach Zugang** der Abrechnung geltend zu machen. ## Fristberechnung **Zugang der Abrechnung:** 11.10.2024 **Fristberechnung nach § 188 Abs. 2 BGB:** Die Jahresfrist endet mit Ablauf desjenigen Tages des nächsten Jahres, der durch seine Benennung dem Ereignistag entspricht. → Fristende: **11.10.2025** ## Prüfung nach § 193 BGB § 193 BGB verlängert die Frist auf den nächsten Werktag, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. **Wochentag des 11.10.2025:** Dienstag (kein Samstag, Sonntag oder Feiertag) Der Tag der Deutschen Einheit (3.10.) liegt nicht auf dem Fristende, und der 11.10.2025 fällt auf einen regulären Werktag (Dienstag). ## Ergebnis Da der 11.10.2025 ein normaler Werktag ist, kommt § 193 BGB hier **nicht zur Anwendung** – eine Verschiebung der Frist entfällt. Die Einwendungen des Mieters müssen dem Vermieter somit spätestens am **11.10.2025** zugehen. ANTWORT: 11.10.2025
Aus 2026-09-16-claude-sonnet-5-fristen-voll-lauf2.json, Position 47 von 546. SHA-256 der Datei: 523bf5eefb6571af… (vollständig in der Lauftabelle)
Antwort Lauf 3 im Wortlaut (richtig)
# Berechnung der Einwendungsfrist ## 1. Gesetzliche Grundlage Nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB muss der Mieter Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung **spätestens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung** erheben. ## 2. Fristberechnung - Zugang der Abrechnung: **11.10.2024** - Fristende (12 Monate später): **11.10.2025** ## 3. Prüfung nach § 193 BGB Der 11.10.2025 fällt auf einen **Samstag**. Nach § 193 BGB gilt: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. - Samstag, 11.10.2025 → kein Werktag - Sonntag, 12.10.2025 → kein Werktag - Montag, 13.10.2025 → Werktag (kein Feiertag) ## 4. Ergebnis Die Einwendungen des Mieters müssen dem Vermieter somit spätestens am **Montag, den 13.10.2025** zugehen. ANTWORT: 13.10.2025
Aus 2026-09-16-claude-sonnet-5-fristen-voll-lauf3.json, Position 47 von 546. SHA-256 der Datei: 22369ad6ab1e3268… (vollständig in der Lauftabelle)
Zugang 04.08.2024, Einwendungen am 05.08.2025 – gewahrt?
frist-einwendung-2024-08-04-ja-nein-2025-08-05 · Position 84 von 546
Eine Betriebskostenabrechnung ging dem Mieter am 04.08.2024 zu. Die Einwendungen des Mieters gingen dem Vermieter am 05.08.2025 zu. War die Einwendungsfrist gewahrt?
Schlüssel: nein · § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB
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§ 187 Abs. 1 BGB
Fristbeginn: Der 04.08.2024 ist der Tag des Ereignisses (Zugang der Abrechnung) und wird nicht mitgerechnet.
§ 187 Abs. 1 BGB im Wortlaut → -
§ 188 Abs. 2 BGB
Fristende: Die Zwölfmonatsfrist endet mit Ablauf des Tages im zwölften Monat, der durch seine Zahl dem 04.08.2024 entspricht.
§ 188 Abs. 2 BGB im Wortlaut → -
§ 193 BGB
Das Fristende fällt auf einen Montag und ist nach der bundeseinheitlichen Liste kein Feiertag. § 193 BGB führt hier zu keiner Verschiebung.
§ 193 BGB im Wortlaut →
Antwort Lauf 1 im Wortlaut (falsch)
# Prüfung der Einwendungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 S. 5 BGB ## Fristdauer Die Einwendungsfrist für Betriebskostenabrechnungen beträgt **12 Monate** ab Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). ## Fristberechnung **Zugang der Abrechnung:** 04.08.2024 **Fristbeginn** (§ 187 Abs. 1 BGB): Da der Fristbeginn an ein Ereignis (Zugang) anknüpft, wird der Tag des Zugangs selbst nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt daher am **05.08.2024**. **Fristende** (§ 188 Abs. 2 BGB): Bei einer nach Monaten (hier: Jahren) bestimmten Frist endet diese mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an welchem die Frist zu laufen begonnen hat. Da die Frist am 05.08.2024 zu laufen begann, endet sie mit Ablauf des **05.08.2025**. ## Ergebnis Die Einwendungen des Mieters gingen dem Vermieter am **05.08.2025** zu – also noch am letzten Tag der Frist, innerhalb der Frist. Die Einwendungsfrist wurde somit **gewahrt**. --- ANTWORT: ja
Aus 2026-09-15-claude-sonnet-5-fristen-voll.json, Position 84 von 546. SHA-256 der Datei: 47f1bcdfc8752613… (vollständig in der Lauftabelle)
Antwort Lauf 2 im Wortlaut (richtig)
# Prüfung der Einwendungsfrist nach § 556 Abs. 3 S. 5 BGB ## Rechtliche Grundlage Der Mieter kann Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung nur innerhalb von **12 Monaten** nach Zugang der Abrechnung geltend machen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Nach Ablauf dieser Frist ist der Mieter mit Einwendungen ausgeschlossen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. ## Fristberechnung **Zugang der Abrechnung:** 04.08.2024 **Fristbeginn:** Gemäß § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Frist am Tag nach dem Ereignis, also am 05.08.2024. **Fristende:** Gemäß § 188 Abs. 2 BGB endet eine nach Monaten bemessene Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt. → Die 12-Monats-Frist endet somit am **04.08.2025** (24:00 Uhr). ## Zugang der Einwendungen Die Einwendungen des Mieters gingen dem Vermieter erst am **05.08.2025** zu. ## Ergebnis Der Zugang der Einwendungen erfolgte **einen Tag nach Fristablauf**. Die Einwendungsfrist wurde damit nicht gewahrt. ANTWORT: nein
Aus 2026-09-16-claude-sonnet-5-fristen-voll-lauf2.json, Position 84 von 546. SHA-256 der Datei: 523bf5eefb6571af… (vollständig in der Lauftabelle)
Antwort Lauf 3 im Wortlaut (richtig)
# Prüfung der Einwendungsfrist gem. § 556 Abs. 3 S. 5 BGB ## Rechtliche Grundlage Nach § 556 Abs. 3 S. 5 BGB hat der Mieter Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung **spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung** dem Vermieter mitzuteilen. ## Fristberechnung **Zugang der Abrechnung:** 04.08.2024 **Fristbeginn** (§ 187 Abs. 1 BGB): Da es sich um ein Ereignis (Zugang) handelt, wird der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt am 05.08.2024. **Fristende** (§ 188 Abs. 2 BGB): Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht. Das Ereignis (Zugang) fiel auf den 04.08.2024. → Die Frist endet somit am **04.08.2025** (24:00 Uhr). ## Zugang der Einwendungen Die Einwendungen des Mieters gingen dem Vermieter erst am **05.08.2025** zu – also **einen Tag nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist**. ## Ergebnis Die Einwendungsfrist wurde **nicht gewahrt**, da der Zugang beim Vermieter erst nach Fristablauf erfolgte. ANTWORT: nein
Aus 2026-09-16-claude-sonnet-5-fristen-voll-lauf3.json, Position 84 von 546. SHA-256 der Datei: 22369ad6ab1e3268… (vollständig in der Lauftabelle)
Zugang 07.03.2023, Einwendungen am 08.03.2024 – gewahrt?
frist-einwendung-2023-03-07-ja-nein-2024-03-08 · Position 150 von 546
Eine Betriebskostenabrechnung ging dem Mieter am 07.03.2023 zu. Die Einwendungen des Mieters gingen dem Vermieter am 08.03.2024 zu. War die Einwendungsfrist gewahrt?
Schlüssel: nein · § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB
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§ 187 Abs. 1 BGB
Fristbeginn: Der 07.03.2023 ist der Tag des Ereignisses (Zugang der Abrechnung) und wird nicht mitgerechnet.
§ 187 Abs. 1 BGB im Wortlaut → -
§ 188 Abs. 2 BGB
Fristende: Die Zwölfmonatsfrist endet mit Ablauf des Tages im zwölften Monat, der durch seine Zahl dem 07.03.2023 entspricht.
§ 188 Abs. 2 BGB im Wortlaut → -
§ 193 BGB
Das Fristende fällt auf einen Donnerstag und ist nach der bundeseinheitlichen Liste kein Feiertag. § 193 BGB führt hier zu keiner Verschiebung.
§ 193 BGB im Wortlaut →
Antwort Lauf 1 im Wortlaut (richtig)
# Prüfung der Einwendungsfrist nach § 556 Abs. 3 S. 5 BGB ## Rechtsgrundlage Der Mieter kann dem Vermieter **Einwendungen gegen die Abrechnung** grundsätzlich nur bis zum **Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung** mitteilen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). ## Fristberechnung **Zugang der Abrechnung:** 07.03.2023 **Fristbeginn:** Gemäß § 187 Abs. 1 BGB wird bei Ereignisfristen der Tag des Ereignisses (hier: Zugang) nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt somit am 08.03.2023. **Fristende:** Nach § 188 Abs. 2 BGB endet die Frist mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis (Zugang) stattfand. → Die Frist endete somit am **07.03.2024** (24:00 Uhr). ## Zugang der Einwendungen Die Einwendungen des Mieters gingen dem Vermieter erst am **08.03.2024** zu – also **einen Tag nach Fristablauf**. ## Ergebnis Die Einwendungsfrist war zum Zeitpunkt des Zugangs der Einwendungen bereits abgelaufen. Die Frist wurde **nicht gewahrt**. --- ANTWORT: nein
Aus 2026-09-15-claude-sonnet-5-fristen-voll.json, Position 150 von 546. SHA-256 der Datei: 47f1bcdfc8752613… (vollständig in der Lauftabelle)
Antwort Lauf 2 im Wortlaut (richtig)
# Prüfung der Einwendungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 BGB ## Rechtliche Grundlage Nach § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB hat der Mieter Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung **spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung** dem Vermieter mitzuteilen. ## Fristberechnung **Fristbeginn:** - Zugang der Abrechnung: 07.03.2023 - Gemäß § 187 Abs. 1 BGB wird der Tag des fristauslösenden Ereignisses (Zugang) bei der Berechnung nicht mitgerechnet - Die Frist beginnt somit am 08.03.2023 **Fristende:** - Gemäß § 188 Abs. 2 BGB endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht - Das Ereignis (Zugang) fiel auf den 7. Tag des Monats - Die 12-Monats-Frist endet daher mit Ablauf des **07.03.2024** (24:00 Uhr) ## Ergebnis Die Einwendungen des Mieters sind dem Vermieter erst am **08.03.2024** zugegangen – also einen Tag nach Ablauf der gesetzlichen Frist. Die Einwendungsfrist wurde damit **nicht gewahrt**. Der Mieter könnte seine Einwendungen nur noch geltend machen, wenn er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). ANTWORT: nein
Aus 2026-09-16-claude-sonnet-5-fristen-voll-lauf2.json, Position 150 von 546. SHA-256 der Datei: 523bf5eefb6571af… (vollständig in der Lauftabelle)
Antwort Lauf 3 im Wortlaut (falsch)
# Prüfung der Einwendungsfrist nach § 556 Abs. 3 S. 5 BGB ## Rechtliche Grundlage Nach § 556 Abs. 3 S. 5 BGB muss der Mieter Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung **spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung** geltend machen. ## Fristberechnung **Zugang der Abrechnung:** 07.03.2023 **Fristbeginn** (§ 187 Abs. 1 BGB): Da der Zugang ein Ereignis ist, wird der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt somit am **08.03.2023**. **Fristende** (§ 188 Abs. 2 BGB): Bei einer nach Monaten bestimmten Frist endet diese mit Ablauf des Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begann. - Fristbeginn: 08.03.2023 - Ende der 12-Monats-Frist: **08.03.2024, 24:00 Uhr** ## Ergebnis Die Einwendungen gingen dem Vermieter am **08.03.2024** zu – also noch am letzten Tag der Frist, vor Fristablauf um Mitternacht. Die Einwendungsfrist wurde damit **gewahrt**. ANTWORT: ja
Aus 2026-09-16-claude-sonnet-5-fristen-voll-lauf3.json, Position 150 von 546. SHA-256 der Datei: 22369ad6ab1e3268… (vollständig in der Lauftabelle)
Zeitraum bis 31.05.2019 – Abrechnung bis wann? · § 193 BGB genannt
frist-abrechnung-2019-05-31-datum · Position 331 von 546
Der Abrechnungszeitraum einer Betriebskostenabrechnung endete am 31.05.2019. Bis wann muss die Abrechnung dem Mieter unter Berücksichtigung von § 193 BGB spätestens zugehen?
Schlüssel: 02.06.2020 · § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB
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§ 187 Abs. 1 BGB
Fristbeginn: Der 31.05.2019 ist der Tag des Ereignisses (Ende des Abrechnungszeitraums) und wird nicht mitgerechnet.
§ 187 Abs. 1 BGB im Wortlaut → -
§ 188 Abs. 2 BGB
Fristende: Die Zwölfmonatsfrist endet mit Ablauf des Tages im zwölften Monat, der durch seine Zahl dem 31.05.2019 entspricht.
§ 188 Abs. 2 BGB im Wortlaut → -
§ 193 BGB
Das Fristende fällt auf einen Tag, an dem eine Frist nach § 193 BGB nicht endet: Sonntag. An seine Stelle tritt der nächste Werktag: Dienstag, 02.06.2020.
§ 193 BGB im Wortlaut →
Antwort Lauf 1 im Wortlaut (richtig)
# Berechnung der Abrechnungsfrist ## Grundlage: § 556 Abs. 3 BGB Der Vermieter muss die Betriebskostenabrechnung dem Mieter **spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums** zugehen lassen. ## Fristberechnung - Abrechnungszeitraum endet: 31.05.2019 - Zwölf Monate später: 31.05.2020 ## Prüfung nach § 193 BGB § 193 BGB bestimmt: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag. Der 31.05.2020 ist ein **Sonntag** (Pfingstsonntag). Der darauffolgende Tag, der 01.06.2020, ist Pfingstmontag – ebenfalls ein gesetzlicher Feiertag. Somit verschiebt sich das Fristende weiter auf den nächsten Werktag: **Dienstag, den 02.06.2020**. ANTWORT: 02.06.2020
Aus 2026-09-15-claude-sonnet-5-fristen-voll.json, Position 331 von 546. SHA-256 der Datei: 47f1bcdfc8752613… (vollständig in der Lauftabelle)
Antwort Lauf 2 im Wortlaut (falsch)
# Berechnung der Abrechnungsfrist ## Grundlage: § 556 Abs. 3 BGB Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter **spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums** zugehen. ## Berechnung der Frist - Abrechnungszeitraum endet: **31.05.2019** - Zwölf Monate später: **31.05.2020** ## Prüfung nach § 193 BGB Der 31.05.2020 fällt auf einen **Sonntag**. Gemäß § 193 BGB gilt: Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag, Samstag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag. Der nächste Werktag ist **Montag, der 01.06.2020** (kein Feiertag). ## Ergebnis Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter somit spätestens am 01.06.2020 zugehen, damit die Frist gewahrt ist. ANTWORT: 01.06.2020
Aus 2026-09-16-claude-sonnet-5-fristen-voll-lauf2.json, Position 331 von 546. SHA-256 der Datei: 523bf5eefb6571af… (vollständig in der Lauftabelle)
Antwort Lauf 3 im Wortlaut (richtig)
# Berechnung der Abrechnungsfrist ## 1. Gesetzliche Frist nach § 556 Abs. 3 BGB Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens **bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums** zugehen. - Abrechnungszeitraum endet: **31.05.2019** - Fristende demnach: **31.05.2020** ## 2. Prüfung des Fristendes anhand des Kalenders 2020 Der 31.05.2020 fällt auf einen **Sonntag**. Der darauffolgende Tag, der **01.06.2020**, ist **Pfingstmontag** – ein gesetzlicher Feiertag in ganz Deutschland. ## 3. Anwendung von § 193 BGB Nach § 193 BGB gilt: Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, Sonnabend oder einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Da sowohl der 31.05.2020 (Sonntag) als auch der 01.06.2020 (Pfingstmontag) keine Werktage sind, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag: **Dienstag, den 02.06.2020** ## Ergebnis Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens am 02.06.2020 zugehen. ANTWORT: 02.06.2020
Aus 2026-09-16-claude-sonnet-5-fristen-voll-lauf3.json, Position 331 von 546. SHA-256 der Datei: 22369ad6ab1e3268… (vollständig in der Lauftabelle)
Zugang 11.05.2026 – Einwendungen bis wann?
frist-einwendung-2026-05-11-datum · Position 371 von 546
Eine Betriebskostenabrechnung ging dem Mieter am 11.05.2026 zu. Bis wann müssen Einwendungen des Mieters gegen die Abrechnung dem Vermieter spätestens zugehen?
Schlüssel: 11.05.2027 · § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB
-
§ 187 Abs. 1 BGB
Fristbeginn: Der 11.05.2026 ist der Tag des Ereignisses (Zugang der Abrechnung) und wird nicht mitgerechnet.
§ 187 Abs. 1 BGB im Wortlaut → -
§ 188 Abs. 2 BGB
Fristende: Die Zwölfmonatsfrist endet mit Ablauf des Tages im zwölften Monat, der durch seine Zahl dem 11.05.2026 entspricht.
§ 188 Abs. 2 BGB im Wortlaut → -
§ 193 BGB
Das Fristende fällt auf einen Dienstag und ist nach der bundeseinheitlichen Liste kein Feiertag. § 193 BGB führt hier zu keiner Verschiebung.
§ 193 BGB im Wortlaut →
Antwort Lauf 1 im Wortlaut (richtig)
# Einwendungsfrist bei Betriebskostenabrechnung Nach **§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB** muss der Mieter Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung innerhalb von **12 Monaten nach Zugang der Abrechnung** dem Vermieter mitteilen. **Berechnung:** - Zugang der Abrechnung: 11.05.2026 - Fristende: 12 Monate später = 11.05.2027 Die Einwendungen müssen dem Vermieter also spätestens am 11.05.2027 zugehen (nicht nur abgesendet werden – maßgeblich ist der tatsächliche Zugang beim Vermieter). ANTWORT: 11.05.2027
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Antwort Lauf 2 im Wortlaut (falsch)
# Berechnung der Einwendungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 S. 5 BGB **Rechtliche Grundlage:** Nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB muss der Mieter Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung **spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung** dem Vermieter mitteilen. **Berechnung:** - Zugang der Abrechnung: **11.05.2026** - Die Frist von zwölf Monaten beginnt mit dem Zugang und endet mit Ablauf des zwölften Monats, gerechnet ab dem Monat des Zugangs. - Der Zugang erfolgte im Mai 2026 → der "zwölfte Monat nach Zugang" ist somit der **Mai 2027**. - Die Frist endet daher mit **Ablauf des Monats Mai 2027**, also am letzten Tag dieses Monats. **Ergebnis:** Die Einwendungen müssen dem Vermieter spätestens bis zum **31.05.2027** (24:00 Uhr) zugehen. Danach ist der Mieter mit Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen (Ausschlussfrist), sofern er die Verspätung zu vertreten hat. ANTWORT: 31.05.2027
Aus 2026-09-16-claude-sonnet-5-fristen-voll-lauf2.json, Position 371 von 546. SHA-256 der Datei: 523bf5eefb6571af… (vollständig in der Lauftabelle)
Antwort Lauf 3 im Wortlaut (richtig)
# Berechnung der Einwendungsfrist ## Rechtsgrundlage Nach **§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB** hat der Mieter nach Zugang der Abrechnung **12 Monate** Zeit, um Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung geltend zu machen. ## Fristberechnung **Zugang der Abrechnung:** 11.05.2026 **Fristbeginn:** Der Tag des Zugangs wird gemäß § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgerechnet. **Fristdauer:** 12 Monate (= 1 Jahr) **Fristende:** Gemäß § 188 Abs. 2 BGB endet eine Jahresfrist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das fristauslösende Ereignis fällt. → Die Frist endet somit am **11.05.2027** (24:00 Uhr). ## Ergebnis Die Einwendungen des Mieters müssen dem Vermieter **spätestens bis zum 11.05.2027** zugehen. Danach ist der Mieter grundsätzlich mit Einwendungen ausgeschlossen (Ausschlussfrist), es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 6 BGB). ANTWORT: 11.05.2027
Aus 2026-09-16-claude-sonnet-5-fristen-voll-lauf3.json, Position 371 von 546. SHA-256 der Datei: 22369ad6ab1e3268… (vollständig in der Lauftabelle)
Zugang 02.09.2027 – Einwendungen bis wann? · § 193 BGB genannt
frist-einwendung-2027-09-02-datum · Position 530 von 546
Eine Betriebskostenabrechnung ging dem Mieter am 02.09.2027 zu. Bis wann müssen Einwendungen des Mieters gegen die Abrechnung dem Vermieter unter Berücksichtigung von § 193 BGB spätestens zugehen?
Schlüssel: 04.09.2028 · § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB
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§ 187 Abs. 1 BGB
Fristbeginn: Der 02.09.2027 ist der Tag des Ereignisses (Zugang der Abrechnung) und wird nicht mitgerechnet.
§ 187 Abs. 1 BGB im Wortlaut → -
§ 188 Abs. 2 BGB
Fristende: Die Zwölfmonatsfrist endet mit Ablauf des Tages im zwölften Monat, der durch seine Zahl dem 02.09.2027 entspricht.
§ 188 Abs. 2 BGB im Wortlaut → -
§ 193 BGB
Das Fristende fällt auf einen Tag, an dem eine Frist nach § 193 BGB nicht endet: Sonnabend. An seine Stelle tritt der nächste Werktag: Montag, 04.09.2028.
§ 193 BGB im Wortlaut →
Antwort Lauf 1 im Wortlaut (falsch)
# Fristberechnung Betriebskostenabrechnung ## Rechtsgrundlage Nach **§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB** muss der Mieter Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung **spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung** dem Vermieter mitteilen. ## Fristberechnung **Zugang der Abrechnung:** 02.09.2027 **Fristende (12 Monate):** Die Frist endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag des Zugangs entspricht. → 02.09.2028 ## Prüfung § 193 BGB Der 02.09.2028 fällt auf einen **Sonntag**. Da nach § 193 BGB eine Frist, die an einem Sonntag, Sonnabend oder gesetzlichen Feiertag endet, sich auf den **nächsten Werktag** verschiebt, endet die Frist am darauffolgenden Montag. Der 03.09.2028 (Montag) ist kein gesetzlicher Feiertag, sodass die Frist an diesem Tag endet. ## Ergebnis Die Einwendungen des Mieters müssen dem Vermieter spätestens am **03.09.2028** zugehen. ANTWORT: 03.09.2028
Aus 2026-09-15-claude-sonnet-5-fristen-voll.json, Position 530 von 546. SHA-256 der Datei: 47f1bcdfc8752613… (vollständig in der Lauftabelle)
Antwort Lauf 2 im Wortlaut (richtig)
**Fristberechnung:** Die Abrechnungsfrist des Mieters für Einwendungen beträgt gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB **12 Monate** ab Zugang der Betriebskostenabrechnung. - Zugang der Abrechnung: 02.09.2027 - Fristende (12 Monate später): 02.09.2028 **Prüfung nach § 193 BGB:** Der 02.09.2028 fällt auf einen **Samstag**. Nach § 193 BGB verschiebt sich das Fristende in einem solchen Fall auf den nächstfolgenden Werktag. - Sonntag, 03.09.2028 → ebenfalls kein Werktag - Montag, 04.09.2028 → Werktag Die Einwendungen des Mieters müssen dem Vermieter daher spätestens am Montag, den 04.09.2028, zugehen. ANTWORT: 04.09.2028
Aus 2026-09-16-claude-sonnet-5-fristen-voll-lauf2.json, Position 530 von 546. SHA-256 der Datei: 523bf5eefb6571af… (vollständig in der Lauftabelle)
Antwort Lauf 3 im Wortlaut (richtig)
# Lösung ## 1. Fristbeginn und Fristdauer Nach § 556 Abs. 3 S. 5 BGB muss der Mieter Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung **spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats** nach Zugang der Abrechnung geltend machen. **Zugang der Abrechnung:** 02.09.2027 (Donnerstag) ## 2. Berechnung der Frist (§ 188 Abs. 2 BGB) Die Frist endet zwölf Monate später, also am: **02.09.2028** ## 3. Prüfung nach § 193 BGB Der 02.09.2028 fällt auf einen **Samstag**. Da nach § 193 BGB eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag endet, sich auf den nächsten Werktag verschiebt, verlängert sich die Frist: - Samstag, 02.09.2028 → fällt aus - Sonntag, 03.09.2028 → fällt aus - **Montag, 04.09.2028** → nächster Werktag (kein Feiertag) ## Ergebnis Die Einwendungen des Mieters müssen dem Vermieter spätestens am Montag, den 04.09.2028 zugehen. ANTWORT: 04.09.2028
Aus 2026-09-16-claude-sonnet-5-fristen-voll-lauf3.json, Position 530 von 546. SHA-256 der Datei: 22369ad6ab1e3268… (vollständig in der Lauftabelle)
Umlage: die Fehler fallen auf vier Begriffe – und die waren vorher benannt
Beim Nachschlagen im Katalog verhält sich dasselbe Modell anders.
Die Fehler streuen nicht, sie sitzen auf einem Feld verwandter Begriffe: Ungeziefer, Schädlingsbekämpfung, Ungezieferbekämpfung (alle § 2 Nr. 9 BetrKV) und Wäschepflege (§ 2 Nr. 16 BetrKV). Diese vier wurden vor dieser Serie benannt – aus der vorangegangenen Serie, die auf einer anderen Fragendatei und in anderer Reihenfolge lief. In der neuen Serie fällt jeder Fehler auf drei dieser vier Begriffe; die übrigen 216 Antworten sind fehlerfrei.
| Begriff | Fundstelle | Pos. | Lauf 1 | Lauf 2 | Lauf 3 |
|---|---|---|---|---|---|
| Ungeziefer umlage-ungeziefer |
§ 2 Nr. 9 BetrKV | 25 | falsch | richtig | richtig |
| Wäschepflege umlage-waeschepflege |
§ 2 Nr. 16 BetrKV | 26 | n. a. | falsch | richtig |
| Schädlingsbekämpfung umlage-schaedlingsbekaempfung |
§ 2 Nr. 9 BetrKV | 40 | richtig | falsch | falsch |
| Ungezieferbekämpfung umlage-ungezieferbekaempfung |
§ 2 Nr. 9 BetrKV | 43 | richtig | richtig | richtig |
| Fragengruppe | Antworten | richtig | falsch | nicht auswertbar |
|---|---|---|---|---|
| Begriffsgruppe (4 Begriffe) | 12 | 7 | 4 | 1 |
| Übrige § 2 Nr. 9: Reinigungsbegriffe | 12 | 12 | 0 | 0 |
| Übrige Fragen mit Schlüssel „ja“ | 168 | 168 | 0 | 0 |
| Ausschlüsse (Schlüssel „nein“) | 36 | 36 | 0 | 0 |
Die Gruppe ist nur deshalb als Gruppe erkennbar, weil ihre Nachbarschaft stabil ist – die übrigen Begriffe derselben Nummer 9 sitzen in jedem Lauf richtig.
Die Replikation: dieselbe Gruppe, andere Datei, andere Reihenfolge
Der Befund hat sich unter einer anderen Reihenfolge und an einem anderen Tag wiederholt.
Vor der veröffentlichten Serie liefen drei weitere Läufe auf einer früheren Fassung der Fragendatei (SHA-256 74570428…). Schlüssel und Fragetexte sind identisch, die Kategorien und die Laufreihenfolge nicht – deshalb werden die beiden Serien nicht zusammengelegt, sondern nebeneinander gestellt.
| Begriff | Alte Serie L1/L2/L3 | Neue Serie L1/L2/L3 | Position alt → neu |
|---|---|---|---|
| Ungeziefer § 2 Nr. 9 BetrKV |
falsch✗ richtig✔ richtig✔ | falsch✗ richtig✔ richtig✔ | 26 → 25 |
| Wäschepflege § 2 Nr. 16 BetrKV |
richtig✔ falsch✗ falsch✗ | n. a.– falsch✗ richtig✔ | 24 → 26 |
| Schädlingsbekämpfung § 2 Nr. 9 BetrKV |
richtig✔ falsch✗ falsch✗ | richtig✔ falsch✗ falsch✗ | 37 → 40 |
| Ungezieferbekämpfung § 2 Nr. 9 BetrKV |
richtig✔ richtig✔ falsch✗ | richtig✔ richtig✔ richtig✔ | 47 → 43 |
| Fragengruppe | Alte Serie | Neue Serie |
|---|---|---|
| Begriffsgruppe (12 Antworten) | 6 richtig · 6 falsch | 7 richtig · 4 falsch · 1 n. a. |
| § 2 Nr. 9 Reinigungsbegriffe (12) | 12 richtig | 12 richtig |
| Übrige „ja“-Fragen (168) | 168 richtig | 168 richtig |
| Ausschlüsse (36) | 36 richtig | 36 richtig |
Welcher Begriff der Gruppe kippt, wechselt weiterhin – Ungezieferbekämpfung war in der alten Serie einmal falsch, in der neuen dreimal richtig. Stabil ist die Gruppe, nicht die einzelne Frage. Auch das gehört zu Befund 1.
Die Begriffsgruppe, alle 12 Antworten im Wortlaut
Diese 12 Antworten tragen beide Befunde. Wer nachlesen will, ob eine als richtig gewertete Antwort auf der richtigen Vorschrift steht, findet das hier – ungekürzt.
„Ungeziefer“
umlage-ungeziefer · Position 25 von 76
In einer Betriebskostenabrechnung für eine Mietwohnung steht die Position „Ungeziefer“. Zählt diese Position nach der Betriebskostenverordnung zu den umlagefähigen Betriebskosten?
Schlüssel: ja · § 2 Nr. 9 BetrKV
Der Gesetzestext, gegen den geprüft wurde
9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;
Aus wissensbasis/gesetze.json, Eintrag betrkv-2-9. Amtliche Quelle: § 2 Nr. 9 BetrKV
Antwort Lauf 1 im Wortlaut (falsch)
# Betriebskosten „Ungeziefer“ nach BetrKV Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) enthält in § 2 einen abschließenden Katalog von 16 konkret benannten Betriebskostenarten (z. B. Grundsteuer, Wasserversorgung, Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege etc.) sowie eine 17. Position „sonstige Betriebskosten". **Wichtige Punkte zur Einordnung:** 1. **Kein eigener Kostenpunkt**: „Ungeziefer" bzw. Schädlingsbekämpfung ist in § 2 Nr. 1–16 BetrKV **nicht ausdrücklich aufgeführt**. 2. **Nur über „sonstige Betriebskosten" möglich**: Eine Umlage kommt allenfalls über § 2 Nr. 17 BetrKV („sonstige Betriebskosten") in Betracht – aber nur unter engen Voraussetzungen: - Es muss sich um **regelmäßig wiederkehrende, vorbeugende** Maßnahmen handeln (z. B. turnusmäßige Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftsräumen). - Diese Position muss **ausdrücklich im Mietvertrag** als umlagefähig vereinbart sein. 3. **Nicht umlagefähig sind**: - Einmalige Kosten zur Bekämpfung eines **akuten Befalls** (z. B. Kakerlaken, Ratten) – das gilt als Instandhaltungs-/Instandsetzungsmaßnahme und ist vom **Vermieter selbst zu tragen**. - Kosten ohne vertragliche Grundlage. **Fazit**: Die pauschale Position „Ungeziefer" in einer Betriebskostenabrechnung ist grundsätzlich **nicht automatisch umlagefähig**. Sie gehört nicht zum festen Katalog der BetrKV und darf nur unter den genannten engen Voraussetzungen (Regelmäßigkeit + vertragliche Vereinbarung) als „sonstige Betriebskosten" abgerechnet werden. ANTWORT: nein
Aus 2026-09-17-claude-sonnet-5-umlage-voll-b309d7d2-lauf1.json, Position 25 von 76. SHA-256 der Datei: 323df5a7430e812a… (vollständig in der Lauftabelle)
Antwort Lauf 2 im Wortlaut (richtig)
# Betriebskosten „Ungeziefer" – rechtliche Einordnung Die Position „Ungeziefer" bzw. genauer **„Kosten der Ungezieferbekämpfung"** ist in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) ausdrücklich aufgeführt. ## Rechtsgrundlage Nach **§ 2 Nr. 9 BetrKV** gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten: > „die Kosten der Ungezieferbekämpfung" Dies ist eine der 17 im Betriebskostenkatalog der BetrKV ausdrücklich genannten Kostenarten. ## Wichtige Voraussetzungen für die Umlage Damit diese Kosten tatsächlich wirksam auf den Mieter umgelegt werden können, müssen jedoch folgende Punkte beachtet werden: 1. **Mietvertragliche Vereinbarung**: Die Umlage der Betriebskosten muss im Mietvertrag vereinbart sein (i.d.R. durch Verweis auf die Betriebskostenverordnung oder Anlage 3 zu § 27 II. BV). 2. **Regelmäßige/vorbeugende Maßnahmen**: Umlagefähig sind grundsätzlich nur **regelmäßige, vorbeugende** Maßnahmen zur Ungezieferbekämpfung (z.B. routinemäßige Schädlingsbekämpfung in bestimmten Abständen). 3. **Abgrenzung zu Reparatur-/Sanierungskosten**: Nicht umlagefähig sind Kosten für eine **einmalige, akute Bekämpfung** eines bereits bestehenden massiven Befalls (z.B. Kakerlaken- oder Rattenbefall), wenn dies als außergewöhnliche Maßnahme statt als regelmäßige Vorsorge einzustufen ist. Solche Kosten fallen eher unter Instandhaltung und sind vom Vermieter zu tragen. ## Fazit Die Position „Ungeziefer" ist dem Grunde nach in der BetrKV als umlagefähige Betriebskostenart vorgesehen. Ob sie im konkreten Einzelfall auch tatsächlich zulässig umgelegt wurde, hängt von der Art der durchgeführten Maßnahme (regelmäßig vs. einmalig) sowie von der vertraglichen Vereinbarung ab. ANTWORT: ja
Aus 2026-09-17-claude-sonnet-5-umlage-voll-b309d7d2-lauf2.json, Position 25 von 76. SHA-256 der Datei: 89e08bcf62e867f9… (vollständig in der Lauftabelle)
Antwort Lauf 3 im Wortlaut (richtig)
# Betriebskosten „Ungeziefer" nach BetrKV Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) listet in **§ 2 Nr. 9** ausdrücklich folgende Position auf: > „die Kosten für die Bekämpfung von Ungeziefer" Diese Position ist somit **explizit als eigene Betriebskostenart** in der BetrKV genannt und grundsätzlich auf die Mieter umlagefähig. ## Wichtige Einschränkungen Allerdings gibt es in der Rechtsprechung Differenzierungen, die bei der praktischen Anwendung relevant sind: 1. **Regelmäßige/vorbeugende Maßnahmen** (z. B. turnusmäßige Schädlingsbekämpfung, Rattenköderstationen) sind grundsätzlich umlagefähig. 2. **Einmalige Bekämpfung eines akuten Befalls** wird von manchen Gerichten unterschiedlich beurteilt: - Teilweise wird dies noch als umlagefähig angesehen, wenn kein Verschulden des Vermieters vorliegt. - Teilweise wird argumentiert, dass ein einmaliger, außergewöhnlicher Befall eher der Instandhaltung zuzurechnen ist und damit **nicht** umlagefähig ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV – Instandhaltungskosten sind ausdrücklich ausgeschlossen). 3. **Voraussetzung**: Die Kosten müssen in der Abrechnung nachvollziehbar und im vereinbarten Verteilerschlüssel korrekt dargestellt sein. ## Fazit Die Position „Ungeziefer" bzw. „Ungezieferbekämpfung" ist grundsätzlich eine gesetzlich vorgesehene, umlagefähige Betriebskostenart. Ob sie im Einzelfall zulässig abgerechnet wurde, hängt von den Umständen (regelmäßig vs. einmalig/außergewöhnlich) ab. ANTWORT: ja
Aus 2026-09-17-claude-sonnet-5-umlage-voll-b309d7d2-lauf3.json, Position 25 von 76. SHA-256 der Datei: 8fbd43c53d4be89e… (vollständig in der Lauftabelle)
„Wäschepflege“
umlage-waeschepflege · Position 26 von 76
In einer Betriebskostenabrechnung für eine Mietwohnung steht die Position „Wäschepflege“. Zählt diese Position nach der Betriebskostenverordnung zu den umlagefähigen Betriebskosten?
Schlüssel: ja · § 2 Nr. 16 BetrKV
Der Gesetzestext, gegen den geprüft wurde
16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
Aus wissensbasis/gesetze.json, Eintrag betrkv-2-16. Amtliche Quelle: § 2 Nr. 16 BetrKV
Antwort Lauf 1 im Wortlaut (nicht auswertbar)
# Betriebskosten „Wäschepflege“ Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) enthält in **§ 2 Nr. 13** ausdrücklich die Position: > „die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege“ Diese Kosten umfassen typischerweise: - Wasserverbrauch für Gemeinschaftswaschmaschinen/-trockner - Energiekosten (Strom, Gas) für den Betrieb dieser Geräte - Kosten für Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlagen - Wartungskosten der gemeinschaftlichen Wascheinrichtungen **Wichtig:** Es muss sich um eine **gemeinschaftlich genutzte Einrichtung** (z. B. Waschküche im Mehrfamilienhaus) handeln – nicht um private Kosten der Mieter für ihre eigene Wäsche in der Wohnung. Voraussetzung für die Umlage ist zudem, dass: - diese Kostenart im Mietvertrag als umlagefähig vereinbart wurde, - die Kosten korrekt und nachvollziehbar abgerechnet werden (z. B. nach Verbrauch oder Wohnfläche), - die Einrichtung tatsächlich vorhanden und den Mietern zugänglich ist. **ANTWORT: ja**
Aus 2026-09-17-claude-sonnet-5-umlage-voll-b309d7d2-lauf1.json, Position 26 von 76. SHA-256 der Datei: 323df5a7430e812a… (vollständig in der Lauftabelle)
Antwort Lauf 2 im Wortlaut (falsch)
# Betriebskostenabrechnung: Position „Wäschepflege" Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) enthält in § 2 einen **abschließenden Katalog** von 17 umlagefähigen Betriebskostenarten: 1. Grundsteuer 2. Wasserversorgung 3. Entwässerung 4. Heizung 5. Warmwasser 6. verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen 7. Aufzug 8. Straßenreinigung/Müllbeseitigung 9. Gebäudereinigung/Ungezieferbekämpfung 10. Gartenpflege 11. Beleuchtung 12. Schornsteinreinigung 13. Sach- und Haftpflichtversicherung 14. Hauswart 15. Gemeinschafts-Antennenanlage/Kabelanschluss 16. Einrichtungen für Wäschepflege 17. sonstige Betriebskosten **Wichtig:** Position 16 spricht von „**Einrichtungen** für die Wäschepflege" – gemeint sind damit die Betriebskosten für vorhandene Gemeinschaftseinrichtungen wie Waschküchen oder Trockenräume (z.B. Stromkosten, Wartung, Wasserverbrauch der Waschmaschinen). Eine allgemeine Position „**Wäschepflege**" ohne Bezug zu einer solchen Gemeinschaftseinrichtung ist dagegen **nicht umlagefähig**. Es kommt also darauf an, was konkret gemeint ist: - ✅ Umlagefähig: Betriebskosten einer Gemeinschaftswaschküche (Strom, Wasser, Wartung der Geräte) - ❌ Nicht umlagefähig: Kosten für tatsächliche Wäschereinigung, Waschmittel oder Dienstleistungen der Wäschepflege Ohne weitere Konkretisierung in der Abrechnung ist die pauschale Position „Wäschepflege" **nicht ohne Weiteres als umlagefähig anzusehen** – der Vermieter müsste erläutern, dass es sich um Betriebskosten einer entsprechenden Einrichtung handelt. ANTWORT: nein
Aus 2026-09-17-claude-sonnet-5-umlage-voll-b309d7d2-lauf2.json, Position 26 von 76. SHA-256 der Datei: 89e08bcf62e867f9… (vollständig in der Lauftabelle)
Antwort Lauf 3 im Wortlaut (richtig)
# Betriebskostenverordnung und „Wäschepflege" Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) enthält in **§ 2 Nr. 16 BetrKV** ausdrücklich die Position: > „die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege" Dies umfasst insbesondere: - Kosten für **gemeinschaftlich genutzte Waschmaschinen und Trockner** im Haus (z. B. in einer Waschküche) - Betriebsstrom, Wasser, Wartung dieser Einrichtungen **Wichtige Einschränkung:** Umlagefähig sind nur die **laufenden Betriebskosten** dieser Einrichtungen (Strom, Wasser, Wartung, Reparaturen im Rahmen der Instandhaltung). **Nicht umlagefähig** sind dagegen: - Anschaffungskosten der Geräte (das wären Kapitalkosten/Investitionen) - Kosten für einen externen Wäscheservice als Dienstleistung an die Mieter (das wäre keine Betriebskostenposition, sondern eine gesonderte Leistung) **Fazit:** Wenn sich die Position „Wäschepflege" in der Abrechnung auf die Betriebskosten einer gemeinschaftlichen Wascheinrichtung bezieht (z. B. Stromkosten für die Waschküche), ist sie grundsätzlich umlagefähig nach § 2 Nr. 16 BetrKV. Für eine genaue Beurteilung sollte jedoch geprüft werden, was konkret unter dieser Position abgerechnet wird, und ob dies auch im Mietvertrag entsprechend vereinbart wurde. ANTWORT: ja
Aus 2026-09-17-claude-sonnet-5-umlage-voll-b309d7d2-lauf3.json, Position 26 von 76. SHA-256 der Datei: 8fbd43c53d4be89e… (vollständig in der Lauftabelle)
„Schädlingsbekämpfung“
umlage-schaedlingsbekaempfung · Position 40 von 76
In einer Betriebskostenabrechnung für eine Mietwohnung steht die Position „Schädlingsbekämpfung“. Zählt diese Position nach der Betriebskostenverordnung zu den umlagefähigen Betriebskosten?
Schlüssel: ja · § 2 Nr. 9 BetrKV
Der Gesetzestext, gegen den geprüft wurde
9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;
Aus wissensbasis/gesetze.json, Eintrag betrkv-2-9. Amtliche Quelle: § 2 Nr. 9 BetrKV
Antwort Lauf 1 im Wortlaut (richtig)
# Schädlingsbekämpfung als Betriebskostenposition
## Grundsätzliche Einordnung
Die Schädlingsbekämpfung wird in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) als Beispiel unter **§ 2 Nr. 17 BetrKV** ("sonstige Betriebskosten") genannt. Diese Kategorie erfasst Kosten, die zwar nicht in den Nummern 1–16 explizit aufgeführt sind, aber dennoch laufend entstehen und umlagefähig sein können.
## Wichtige Einschränkung
Die Umlagefähigkeit ist jedoch an eine entscheidende Voraussetzung geknüpft:
- **Regelmäßige/vorbeugende Maßnahmen** (z. B. wiederkehrende Bekämpfung von Ungeziefer in Kellern, Müllräumen oder Gemeinschaftsflächen) sind grundsätzlich umlagefähig.
- **Einmalige Maßnahmen** zur Beseitigung eines akuten Schädlingsbefalls (z. B. plötzlicher Kakerlaken- oder Rattenbefall) gelten hingegen als **Instandhaltungskosten** und sind **nicht umlagefähig**. Diese fallen in den Verantwortungsbereich des Vermieters als Erhaltungsmaßnahme.
## Formale Voraussetzung
Zusätzlich muss die Position "Schädlingsbekämpfung" im Mietvertrag ausdrücklich als umlagefähige Betriebskostenart vereinbart worden sein (entweder durch Verweis auf § 2 Nr. 17 BetrKV oder explizite Nennung), da es sich um eine "sonstige" Kostenart handelt, die nicht automatisch durch einen pauschalen Verweis auf die "Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 II. BV" erfasst wird – hier gehen die Meinungen in der Rechtsprechung teilweise auseinander.
## Fazit
Schädlingsbekämpfung **kann** zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen, aber **nur unter der Voraussetzung**, dass es sich um regelmäßige, vorbeugende Maßnahmen handelt und diese im Mietvertrag entsprechend vereinbart wurden. Eine pauschale Bejahung ist also nicht möglich – es kommt auf den Einzelfall an.
ANTWORT: ja
Aus 2026-09-17-claude-sonnet-5-umlage-voll-b309d7d2-lauf1.json, Position 40 von 76. SHA-256 der Datei: 323df5a7430e812a… (vollständig in der Lauftabelle)
Antwort Lauf 2 im Wortlaut (falsch)
# Schädlingsbekämpfung in der Betriebskostenabrechnung Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) enthält in § 2 einen abschließenden Katalog von 17 umlagefähigen Betriebskostenarten (z. B. Grundsteuer, Wasserversorgung, Heizkosten, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Versicherungen usw.). **Schädlingsbekämpfung ist dort nicht als eigene Position aufgeführt.** Sie kann daher nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn: 1. Sie ausdrücklich als **„sonstige Betriebskosten“** (§ 2 Nr. 17 BetrKV) im Mietvertrag vereinbart wurde, und 2. es sich um **regelmäßig wiederkehrende, vorbeugende Maßnahmen** handelt (z. B. jährliche Schädlingsprävention im Rahmen eines Wartungsvertrags). **Nicht umlagefähig** sind dagegen Kosten für die **Beseitigung eines konkreten, akuten Schädlingsbefalls** (z. B. Kammerjäger wegen Kakerlaken oder Rattenbefall). Diese gelten als Instandhaltungskosten und fallen in den Verantwortungsbereich des Vermieters – sie dürfen nicht auf den Mieter abgewälzt werden. ## Fazit Da Schädlingsbekämpfung nicht im gesetzlichen Katalog der BetrKV enthalten ist, zählt sie **nicht automatisch** zu den umlagefähigen Betriebskosten. Eine Umlage ist nur ausnahmsweise möglich, wenn eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung als „sonstige Betriebskosten“ vorliegt und es sich um vorbeugende, wiederkehrende Maßnahmen handelt. ANTWORT: nein
Aus 2026-09-17-claude-sonnet-5-umlage-voll-b309d7d2-lauf2.json, Position 40 von 76. SHA-256 der Datei: 89e08bcf62e867f9… (vollständig in der Lauftabelle)
Antwort Lauf 3 im Wortlaut (falsch)
# Schädlingsbekämpfung als Betriebskostenposition Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) enthält in § 2 einen abschließenden Katalog von 17 Betriebskostenarten (Nr. 1–16 sowie die Öffnungsklausel „sonstige Betriebskosten" in Nr. 17). **Wichtig:** Die „Schädlingsbekämpfung" ist **nicht** als eigenständiger Punkt im Katalog des § 2 BetrKV aufgeführt. ## Voraussetzungen für eine Umlage Nach der Rechtsprechung (u. a. BGH) kann Schädlingsbekämpfung nur dann als „sonstige Betriebskosten" (§ 2 Nr. 17 BetrKV) auf die Mieter umgelegt werden, wenn: 1. **Regelmäßigkeit**: Es sich um vorbeugende, wiederkehrende Maßnahmen handelt (z. B. regelmäßige Rattenbekämpfung in Kellern oder Müllräumen) 2. **Vertragliche Vereinbarung**: Die Position explizit im Mietvertrag als umlagefähige Betriebskostenart benannt ist **Nicht umlagefähig** sind dagegen: - Einmalige, akute Bekämpfungsmaßnahmen (z. B. bei plötzlichem Schädlingsbefall) - Kosten, die durch Instandhaltungsmängel verursacht wurden - Position ohne konkrete vertragliche Grundlage ## Fazit Da Schädlingsbekämpfung kein eigenständiger Betriebskostenpunkt der BetrKV ist, sondern nur unter engen Voraussetzungen als „sonstige Betriebskosten" umlagefähig sein kann, ist sie **grundsätzlich nicht automatisch** umlagefähig. ANTWORT: nein
Aus 2026-09-17-claude-sonnet-5-umlage-voll-b309d7d2-lauf3.json, Position 40 von 76. SHA-256 der Datei: 8fbd43c53d4be89e… (vollständig in der Lauftabelle)
„Ungezieferbekämpfung“
umlage-ungezieferbekaempfung · Position 43 von 76
In einer Betriebskostenabrechnung für eine Mietwohnung steht die Position „Ungezieferbekämpfung“. Zählt diese Position nach der Betriebskostenverordnung zu den umlagefähigen Betriebskosten?
Schlüssel: ja · § 2 Nr. 9 BetrKV
Der Gesetzestext, gegen den geprüft wurde
9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;
Aus wissensbasis/gesetze.json, Eintrag betrkv-2-9. Amtliche Quelle: § 2 Nr. 9 BetrKV
Antwort Lauf 1 im Wortlaut (richtig)
# Ungezieferbekämpfung als Betriebskosten Die Position „Ungezieferbekämpfung" ist in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) nicht explizit als eigener Kostenpunkt aufgeführt, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen zu den **„sonstigen Betriebskosten"** gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV zählen. ## Voraussetzungen für die Umlagefähigkeit: 1. **Ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag**: Da es sich um „sonstige Betriebskosten" handelt, muss diese Position konkret im Mietvertrag benannt sein – ein pauschaler Verweis auf die Betriebskostenverordnung reicht nicht aus. 2. **Regelmäßigkeit/Vorbeugender Charakter**: Nur wenn es sich um eine **regelmäßige, vorbeugende Maßnahme** handelt (z. B. ein laufender Vertrag mit einem Schädlingsbekämpfer zur Prävention), kann sie als Betriebskosten umgelegt werden. ## Wichtige Einschränkung: Eine **einmalige, anlassbezogene Bekämpfung** wegen akuten Schädlingsbefalls (z. B. Kakerlaken, Ratten) zählt grundsätzlich **nicht** zu den umlagefähigen Betriebskosten. Diese fällt unter die **Instandhaltungspflicht des Vermieters** (§ 535 BGB) und muss von ihm selbst getragen werden, da es sich um die Beseitigung eines Mangels handelt. ## Fazit: Die Umlagefähigkeit hängt vom **Einzelfall** ab: - ✅ Regelmäßige, präventive Maßnahmen + vertragliche Vereinbarung → umlagefähig - ❌ Einmalige Bekämpfung akuten Befalls → nicht umlagefähig (Vermieterpflicht) ANTWORT: ja
Aus 2026-09-17-claude-sonnet-5-umlage-voll-b309d7d2-lauf1.json, Position 43 von 76. SHA-256 der Datei: 323df5a7430e812a… (vollständig in der Lauftabelle)
Antwort Lauf 2 im Wortlaut (richtig)
# Ungezieferbekämpfung in der Betriebskostenabrechnung Die Position „Ungezieferbekämpfung" ist in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) nicht als eigener, ausdrücklich benannter Kostenpunkt aufgeführt. Sie kann jedoch unter § 2 Nr. 17 BetrKV als „sonstige Betriebskosten" umlagefähig sein. **Voraussetzungen für die Umlagefähigkeit:** 1. **Ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag**: Da es sich um „sonstige Betriebskosten" handelt, muss diese Position explizit im Mietvertrag benannt sein (pauschale Klauseln wie „sonstige Betriebskosten" reichen laut BGH-Rechtsprechung nicht aus). 2. **Regelmäßigkeit**: Es muss sich um wiederkehrende, vorbeugende Maßnahmen handeln (z. B. regelmäßige Schädlingsprävention in einem Mehrfamilienhaus). **Nicht umlagefähig sind hingegen:** - Einmalige Bekämpfungsmaßnahmen bei akutem Schädlingsbefall (z. B. Kammerjäger wegen Kakerlaken- oder Bettwanzenbefalls) – diese gelten als **Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten** und sind vom Vermieter zu tragen, nicht umlagefähig auf die Mieter. **Fazit**: Die „Ungezieferbekämpfung" kann grundsätzlich zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen, aber nur unter den genannten Voraussetzungen (vertragliche Vereinbarung + regelmäßige/vorbeugende Maßnahme). Bei einmaligen Bekämpfungsaktionen scheidet eine Umlage aus. ANTWORT: ja
Aus 2026-09-17-claude-sonnet-5-umlage-voll-b309d7d2-lauf2.json, Position 43 von 76. SHA-256 der Datei: 89e08bcf62e867f9… (vollständig in der Lauftabelle)
Antwort Lauf 3 im Wortlaut (richtig)
# Ungezieferbekämpfung als Betriebskostenposition Die Position „Ungezieferbekämpfung“ ist **nicht ausdrücklich** im Betriebskostenkatalog des § 2 BetrKV (Nr. 1–16) aufgeführt. Sie kann jedoch unter § 2 Nr. 17 BetrKV als „sonstige Betriebskosten“ umlagefähig sein. **Voraussetzungen dafür:** 1. **Regelmäßigkeit**: Es muss sich um wiederkehrende, vorbeugende Maßnahmen handeln (z. B. regelmäßige Schädlingsbekämpfung/Kammerjäger-Verträge), nicht um eine einmalige Bekämpfung eines akuten Befalls. 2. **Vertragliche Vereinbarung**: „Sonstige Betriebskosten“ nach Nr. 17 sind nur dann umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag konkret benannt sind – ein pauschaler Verweis auf „sonstige Betriebskosten“ reicht laut BGH-Rechtsprechung nicht aus. 3. **Abgrenzung zur Instandhaltung**: Wird ein akuter Schädlingsbefall (z. B. Kakerlaken, Mäuse) einmalig beseitigt, handelt es sich um nicht umlagefähige Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten, die der Vermieter selbst tragen muss. **Fazit:** Ungezieferbekämpfung kann zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen, aber nur unter bestimmten Bedingungen (Regelmäßigkeit, konkrete vertragliche Vereinbarung). Sie ist nicht automatisch durch den gesetzlichen Katalog abgedeckt. ANTWORT: ja
Aus 2026-09-17-claude-sonnet-5-umlage-voll-b309d7d2-lauf3.json, Position 43 von 76. SHA-256 der Datei: 8fbd43c53d4be89e… (vollständig in der Lauftabelle)
Befund 2: Richtig geantwortet, falsch begründet
Die Quote verbessert sich, das Nachschlagen nicht
Gewertet wird die letzte Zeile der Antwort, mehr nicht.
Das ist Absicht: Sobald eine Bewertung auslegen muss, wird sie angreifbar, und ein Sprachmodell als Schiedsrichter kommt hier nicht in Frage. Der Preis dafür steht in den 12 Antworten der Begriffsgruppe. Ausgezählt wurde maschinell, welche Nummern des § 2 BetrKV in jeder Antwort vorkommen:
| In den 12 Antworten der Begriffsgruppe | Anzahl |
|---|---|
| Schlüsselnummer als „§ 2 Nr. n“ genannt | 3 |
| Schlüsselnummer nur als Listenpunkt („16.“ in einer Aufzählung) | 1 |
| Schlüsselnummer kommt in keiner Form vor | 8 |
-
Ungezieferbekämpfung: dreimal richtig, dreimal aus falschem Grund
Das Wort steht wörtlich in § 2 Nr. 9 BetrKV („die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung“). Keine der drei Antworten nennt Nr. 9. Alle drei sagen, der Posten sei „nicht ausdrücklich“ im Katalog, verweisen auf Nr. 17 – „sonstige Betriebskosten“, nur mit Mietvertragsvereinbarung – und kippen in der Schlusszeile trotzdem auf „ja“. In der älteren Serie führte dieselbe Argumentation einmal zu „nein“.
-
Wäschepflege, Lauf 1: richtiger Wortlaut, falsche Nummer
Die Antwort zitiert den Text von Nr. 16 und nennt ihn „§ 2 Nr. 13 BetrKV“.
-
Wäschepflege, Lauf 3: die einzige saubere Fundstelle
Die erste Antwort in beiden Serien, die für Nr. 16 die richtige Fundstelle nennt.
Die Quoten
Wie diese Zahlen zu lesen sind
Auf dieser Seite steht keine Quote allein.
Fristen · 546 Fragen je Lauf
Nach Antworttyp und Schlüsselwert getrennt – nie zu einer Zahl vermischt.
| Antworttyp | Spanne | Lauf 1 | Lauf 2 | Lauf 3 | n. a. je Lauf |
|---|---|---|---|---|---|
| Ja/Nein | 99,7–100,0 % | 359/360 | 355/355 | 352/353 | 4 / 9 / 11 |
| ↳ Schlüssel „ja“ | 100,0 % | 179/179 | 174/174 | 171/171 | 3 / 8 / 11 |
| ↳ Schlüssel „nein“ | 99,4–100,0 % | 180/181 | 181/181 | 181/182 | 1 / 1 / 0 |
| Datum | 98,4–100,0 % | 180/181 | 179/182 | 182/182 | 1 / 0 / 0 |
| Kategorie | Spanne | Lauf 1 | Lauf 2 | Lauf 3 | n. a. je Lauf |
|---|---|---|---|---|---|
| Einwendungsfrist – gewahrt? frist-einwendung-gewahrt · Ja/Nein |
99,2–100,0 % | 127/128 | 128/128 | 126/127 | 0 / 0 / 1 |
| Einwendungsfrist – Datum frist-einwendung-datum · Datum |
98,4–100,0 % | 64/64 | 63/64 | 64/64 | 0 / 0 / 0 |
| Abrechnungsfrist – gewahrt? frist-abrechnung-gewahrt · Ja/Nein |
100,0 % | 124/124 | 121/121 | 123/123 | 0 / 3 / 1 |
| Abrechnungsfrist – Datum frist-abrechnung-datum · Datum |
100,0 % | 62/62 | 62/62 | 62/62 | 0 / 0 / 0 |
| § 193 BGB verschiebt das Fristende frist-193-verschiebung · Ja/Nein |
100,0 % | 100/100 | 98/98 | 96/96 | 4 / 6 / 8 |
| § 193 BGB verschiebt das Fristende frist-193-verschiebung · Datum |
96,2–100,0 % | 50/51 | 50/52 | 52/52 | 1 / 0 / 0 |
| Fälle rund um den 29.02. frist-februar · Ja/Nein |
100,0 % | 8/8 | 8/8 | 7/7 | 0 / 0 / 1 |
| Fälle rund um den 29.02. frist-februar · Datum |
100,0 % | 4/4 | 4/4 | 4/4 | 0 / 0 / 0 |
Über alle gewerteten Antworten: 0,19–0,56 % falsch. Nicht auswertbar ausschließlich wegen Formatabweichung (5 / 9 / 11); keine fehlende Schlusszeile, keine falsche Position, keine abgeschnittene Antwort, kein API-Fehler, keine Ablehnung. Die Kategorie frist-193-verschiebung ist die interessante: dort gehen eine Rechenmaschine und ein Sprachmodell am weitesten auseinander.
Umlage · 76 Fragen je Lauf
Die veröffentlichte Serie.
| Auswertung | Spanne | Lauf 1 | Lauf 2 | Lauf 3 | n. a. je Lauf |
|---|---|---|---|---|---|
| Ja/Nein | 97,4–98,7 % | 74/75 | 74/76 | 75/76 | 1 / 0 / 0 |
| ↳ Schlüssel „ja“ | 96,9–98,4 % | 62/63 | 62/64 | 63/64 | 1 / 0 / 0 |
| ↳ Schlüssel „nein“ | 100,0 % | 12/12 | 12/12 | 12/12 | 0 / 0 / 0 |
| Begriff über Suchbegriff zugeordnet umlage-katalog-suchbegriff · Ja/Nein |
97,8 % | 44/45 | 44/45 | 44/45 | 0 / 0 / 0 |
| Begriff steht als ganzes Wort im Gesetz umlage-katalog-wortlaut · Ja/Nein |
94,7–100,0 % | 18/18 | 18/19 | 19/19 | 1 / 0 / 0 |
| Ausschluss nach § 1 Abs. 2 BetrKV umlage-ausschluss · Ja/Nein |
100,0 % | 12/12 | 12/12 | 12/12 | 0 / 0 / 0 |
Über alle gewerteten Antworten: 1,32–2,63 % falsch.
Umlage · die ältere Serie
Getrennt ausgewiesen, mit nichts zusammengelegt.
| Auswertung | Spanne | Lauf 1 | Lauf 2 | Lauf 3 | n. a. je Lauf |
|---|---|---|---|---|---|
| Ja/Nein | 96,1–98,7 % | 75/76 | 74/76 | 73/76 | 0 / 0 / 0 |
| ↳ Schlüssel „ja“ | 95,3–98,4 % | 63/64 | 62/64 | 61/64 | 0 / 0 / 0 |
| ↳ Schlüssel „nein“ | 100,0 % | 12/12 | 12/12 | 12/12 | 0 / 0 / 0 |
| Begriff über Suchbegriff zugeordnet umlage-katalog-suchbegriff · Ja/Nein |
97,4–100,0 % | 39/39 | 38/39 | 38/39 | 0 / 0 / 0 |
| Begriff steht als ganzes Wort im Gesetz umlage-katalog-wortlaut · Ja/Nein |
92,0–96,0 % | 24/25 | 24/25 | 23/25 | 0 / 0 / 0 |
| Ausschluss nach § 1 Abs. 2 BetrKV umlage-ausschluss · Ja/Nein |
100,0 % | 12/12 | 12/12 | 12/12 | 0 / 0 / 0 |
Über alle gewerteten Antworten: 1,32–3,95 % falsch. Die Kategorienzeilen der beiden Serien sind nicht vergleichbar: Eine Korrektur an der Wortlaut-Erkennung hat 6 Begriffe von „Wortlaut“ nach „Suchbegriff“ verschoben (25/39/12 → 19/45/12). Schlüssel, Fragetexte und Belege blieben gleich.
Was diese Messung nicht zeigt
Die Grenzen, gesammelt
Jede steht oben schon neben der Aussage, die sie begrenzt. Hier noch einmal zusammen.
-
Ein einziges Modell
Gemessen wurde
claude-sonnet-5(laut APIcreated_at 2026-06-29). Mit einem Modell ist das ein Porträt, kein Vergleich. Ob sich das Modell hinter der Kennung zwischen dem 15. und 17.09.2026 auf Anbieterseite verändert hat, können wir nicht prüfen. -
API statt Chat-App
Über die Programmierschnittstelle, ohne System-Prompt, ohne Websuche, ohne die Zusätze, die eine Chat-Anwendung mitbringt. Das Ergebnis beschreibt das Modell, nicht das Produkt, das ein Nutzer vor sich hat. Ein Vergleich von Hand in den Chat-Apps wäre eine eigene, getrennt auszuweisende Messung – er ist nicht gelaufen.
-
Der Reihenfolgetest ist für die vier Begriffe der Gruppe schwach
Sie wanderten zwischen den Serien nur um 1 bis 4 Positionen, während 62 von 76 Fragen ihren Platz wechselten. Ein Positionseffekt ist dort nicht ausgeschlossen.
-
Die Vorhersage ist nicht beweisbar
Dass die Begriffsgruppe vor der neuen Serie benannt wurde, ist bei uns dokumentiert, für Außenstehende aber nicht nachweisbar. Nachträglich eingecheckt wird sie nicht.
-
37 Umlagefragen sind ausgeschlossen
Dazu die drei bekannten Lücken der BetrKV und die Fristfälle mit Start am 28.02. vor einem Schaltjahr. Was bleibt, ist ein enger Ausschnitt: Fristen und Umlagefähigkeit, nicht „das Mietrecht“.
-
17 verbliebene Umlagefragen stehen unter einer Nummer, deren Wortlaut den Umfang einschränkt
„zentrale“, „laufende“, „von den Bewohnern gemeinsam genutzte“. In einer Betriebskostenabrechnung ist die enge Bedeutung die gemeinte – aber das ist eine Annahme, und sie steht hier, statt stillschweigend im Schlüssel.
-
An zwei Stellen ist der Schlüssel selbst eine Entscheidung
Und die Antwort des Modells hat dort Substanz. Beide sind oben bei den Beispielen ausgewiesen – nicht als schlichter Fehler.
-
Gewertet wird nur die Schlusszeile
Das ist Befund 2. Eine gute Quote enthält Antworten mit falscher Begründung.
-
Wiederholungen können abweichen, und das lässt sich nicht abschalten
Aktuelle Modelle nehmen den Parameter
temperaturenicht mehr an. Deshalb drei Läufe und eine Spanne statt eines Einzelwerts – und deshalb ist eine Spanne aus drei Ziehungen kein Konfidenzintervall. -
Eine Momentaufnahme
Modelle ändern sich. Das spricht dafür, die Messung zu wiederholen, nicht dagegen, sie zu machen.
Methode
Wie gefragt wurde
Frage im Wortlaut, Leerzeile, Formatzeile. Sonst nichts.
Kein System-Prompt, keine Beispiele, keine Parameter außer dem Pflichtfeld
max_tokens. Das Modell läuft damit in der Voreinstellung des Anbieters, und
genau die ist der Messgegenstand.
Letzte Zeile deiner Antwort genau in dieser Form: ANTWORT: TT.MM.JJJJ Letzte Zeile deiner Antwort genau in dieser Form: ANTWORT: ja oder ANTWORT: nein
Die beiden Formatzeilen, wortgleich in allen 9 Läufen.
Wie gewertet wurde
Mechanisch, nie durch Auslegung.
-
Gelesen wird die letzte nicht-leere Zeile
Sie zählt nur, wenn sie exakt
ANTWORT: ja,ANTWORT: neinoderANTWORT: TT.MM.JJJJlautet. -
Erkennbar, aber nicht exakt = nicht auswertbar
Nicht falsch. Dasselbe, wenn die Antwortzeile nicht die letzte Zeile ist oder ganz fehlt. Diese Antworten fließen in keine Quote ein und werden überall mitgezählt.
-
Nie ein Sprachmodell als Schiedsrichter
Datum, ja/nein, mehr wird nicht verglichen. Sobald eine Wertung auslegen muss, ist sie angreifbar – und damit wertlos.
-
Quoten werden nie vermischt
Datum und Ja/Nein getrennt, Ja/Nein zusätzlich nach Schlüsselwert getrennt. Eine Ja/Nein-Frage hat eine Ratequote von 50 %, eine Datumsfrage praktisch null – ein gemeinsamer Wert wäre bedeutungslos.
Die Läufe
Anfragen laufen nacheinander, nie parallel.
| Lauf | Start (UTC) | Ende (UTC) | Antworten | Fehler | abgeschnitten | Ergebnisdatei SHA-256 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Fristen · Lauf 1 | 2026-09-15T15:45:36.997Z | 2026-09-15T17:15:13.853Z | 546 | 0 | 0 | 47f1bcdfc8752613b7a145cfc96f8bb6717eca8ad316318ac2416b573b1b7a90 |
| Fristen · Lauf 2 | 2026-09-16T15:22:37.201Z | 2026-09-16T16:51:38.356Z | 546 | 0 | 0 | 523bf5eefb6571afd236b1b7c80060cfb0a993e5b2117f4103e8a23481db24de |
| Fristen · Lauf 3 | 2026-09-16T16:51:39.243Z | 2026-09-16T18:22:33.372Z | 546 | 0 | 0 | 22369ad6ab1e32680e14a0e0b0a1987ad38c2a15646221f9ddddda32d83e65aa |
| Umlage (veröffentlicht) · Lauf 1 | 2026-09-17T15:38:46.313Z | 2026-09-17T15:49:39.626Z | 76 | 0 | 0 | 323df5a7430e812a2d962e2fc02f920406416910c3ca38852a93702df870a6df |
| Umlage (veröffentlicht) · Lauf 2 | 2026-09-17T15:49:40.724Z | 2026-09-17T16:00:50.162Z | 76 | 0 | 0 | 89e08bcf62e867f9621b7afe420eda65cc1021cb35c11aaac998a8d35184ea0e |
| Umlage (veröffentlicht) · Lauf 3 | 2026-09-17T16:00:50.762Z | 2026-09-17T16:11:36.943Z | 76 | 0 | 0 | 8fbd43c53d4be89e55bce5cda443accc5919d3aa8dd5d2782563699b36b825b2 |
| Umlage (ältere Serie) · Lauf 1 | 2026-09-15T21:23:29.135Z | 2026-09-15T21:34:05.756Z | 76 | 0 | 0 | 1fe6eab2a85a1ed6074e4a22fe3fbc43c26293976140bf86a3350f53707e026d |
| Umlage (ältere Serie) · Lauf 2 | 2026-09-16T18:39:27.890Z | 2026-09-16T18:50:22.558Z | 76 | 0 | 0 | 43ccde6cdf2100e8ad01a649a6d6e91141d69510c8e1d8c5f1030cfbb37eac8e |
| Umlage (ältere Serie) · Lauf 3 | 2026-09-16T18:50:23.264Z | 2026-09-16T19:01:00.114Z | 76 | 0 | 0 | e9fafdc1d59ebc77de5ce7985f006be8721e25f4b901ca76c5414c4baaebbfd1 |
Alle 9 Läufe endeten mit Status „abgeschlossen“, ohne einen einzigen API-Fehler und
ohne abgeschnittene Antwort. SDK @anthropic-ai/sdk 0.111.0, Node
v24.18.0.
Zwei Regeln, die wir uns selbst auferlegt haben
Beide entstanden aus einem Fehler, nicht aus Vorsicht.
-
Keine Commits während einer Messreihe
Der Läufer schreibt den Commit-Stand beim Start mit; jeder Commit zwischen zwei Läufen verschiebt diesen Stand, auch wenn er den Lauf nicht berührt. Zusätzlich steht seit dem 16.09.2026 der git-Blob-Hash von
run.mjsin jeder Ergebnisdatei – der belegt, dass dieselbe Datei lief; ein Commit-Hash legt es nur nahe. -
Eine Vorhersage wird vor dem Lauf eingecheckt
Eingeführt, nachdem die Vorhersage zur Begriffsgruppe zwar vorher feststand, aber nicht beweisbar war.
Warum in den Dateien leere Denkblöcke stehen
Damit sich niemand fragt, ob dort etwas zurückgehalten wurde.
In den Rohdaten trägt fast jede Antwort einen thinking-Block, dessen Textfeld
leer ist: 1805 Blöcke über alle 9 Läufe,
jeder mit Textlänge 0. Die Voreinstellung der Schnittstelle gibt den Denktext nicht zurück;
nachweisbar ist damit, dass für eine Antwort gedacht wurde, nicht was.
Ihn ausgeben zu lassen wäre ein zusätzlicher Parameter gewesen – und damit nicht mehr die
Voreinstellung des Anbieters, die hier gemessen werden soll. Was in den Blöcken an Zeichen
steht, ist eine Signatur der Schnittstelle, kein Inhalt.
Daten zum Nachrechnen
Alles, woraus diese Seite besteht
Nichts davon ist zusammengefasst oder nachbearbeitet.
Fragen, Schlüssel, Rohantworten und Auswertungen. Zu jeder Ergebnisdatei steht ihre SHA-256
oben in der Lauftabelle; jedes Beispiel auf dieser Seite nennt die Datei und die Position,
an der es dort steht. Der Code, der alles erzeugt hat, liegt im selben öffentlichen
Repository: generiere-fristen.mjs, generiere-umlage.mjs,
run.mjs, score.mjs.
Der verworfene Lauf liegt mit dabei und ist als solcher gekennzeichnet: 113 Fragen vom 15.09.2026, gegen eine frühere Fragendatei (SHA-256 10bb3190…), deren Schlüssel bei 37 Fragen nicht trug. Er zählt in keiner Serie mit und wird mit nichts zusammengelegt. Ihn wegzulassen wäre genau die stille Auswahl, die dieser Benchmark vermeiden soll.
Gesetzestexte aus der Wissensbasis von Inspectora, importiert von gesetze-im-internet.de. Maßgeblich ist immer der amtliche Text. Diese Seite veröffentlicht Messergebnisse und beschreibt, was im Gesetz steht – sie berät nicht und sagt niemandem, was in seinem Fall zu tun ist. Gemessen am 15.–17.09.2026 von Fabio für Inspectora. Stand dieser Seite: 23.09.2026.